Allgemeine Geschäftsbedingungen
der WetzelBemm Multimedia Solutions GbR (im Folgenden „WETZELBEMM“)
Stand: 2. November 2005
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen von WETZELBEMM mit dem Kunden. Sie gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit sie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende oder diesen entgegenstehende Regelungen enthalten. Anderes gilt nur, wenn WETZELBEMM die abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden schriftlich anerkennt. Aus der Durchführung eines Vertrages oder der Erbringung von Leistungen ohne ausdrücklichen Widerspruch kann in keinem Fall abgleitet werden, dass WETZELBEMM abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden anerkannt hätte.
2. Angebote und Vertragsinhalt
2.1. Die Angebote von WETZELBEMM sind stets freibleibend. Die Angaben in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben, Websites und sonstigen Veröffentlichungen oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen sind unverbindlich.
2.2. Der endgültige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von WETZELBEMM, sofern dieser nicht unverzüglich durch den Kunden widersprochen wird.
2.3. Der Umfang der Leistungen sowie die technischen Spezifikationen ergeben sich – soweit vorhanden – aus dem Feinkonzept (Ziffer 3). Der Leistungsgegenstand wird die im Feinkonzept beschriebenen sowie solche Eigenschaften und Funktionalitäten erfüllen, die durch Änderungswünsche (Ziffer 11) nachträglich hinzugekommen sind.
2.4 An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behält sich WETZELBEMM ihre eigentums- und urheberrechtlichen Rechte vor. Die Weitergabe der betreffenden Unterlagen an Dritte oder die Verwendung außerhalb des Vertrages ist nur mit vorheriger schriftliche Zustimmung durch WETZELBEMM zulässig
3. Konzeption
3.1. Wird der Leistungsgegenstand in einem von WETZELBEMM erstellten Feinkonzept beschrieben, ersetzt dieses Feinkonzept alle vorangegangenen Vorstudien, Konzepte und Zwischenstufen und bildet die verbindliche Grundlage für die Erstellung des Leistungsgegenstands.
3.2. Der Inhalt von Konzepten gilt nur dann als zugesicherte Eigenschaft, wenn dies ausdrücklich darin bestimmt wird.
3.3. Werden Konzepte von Dritten erstellt und WETZELBEMM zur Verfügung gestellt, bilden diese die Grundlage für die Erstellung des Leistungsgegenstands. WETZELBEMM behält sich vor, vor Auftragsannahme die Konzepte zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
4. Zeitplan
4.1. Für die Durchführung der vertraglichen Leistungen werden die Parteien einen Zeitplan erstellen, der von den Parteien abgezeichnet wird. Treten nicht vorhersehbare oder von WETZELBEMM nicht zu vertretende Verzögerungen ein, wird der Zeitplan angepasst. Änderungen werden schriftlich festgehalten und ersetzen die zeitlichen Vorgaben aus dem Zeitplan.
4.2. Sich gegenüber dem Zeitplan abzeichnende Verzögerungen und Änderungserfordernisse werden dem Kunden von WETZELBEMM unverzüglich mitgeteilt.
4.4. Bei Vorliegen von durch WETZELBEMM zu vertretenden Leistungsverzögerungen wird die Dauer der vom Kunden zu setzenden Nachfrist auf mindestens zwei Wochen festgelegt.
5. Vergütung
5.1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
5.2 Skonti und sonstige Abzüge werden nicht gewährt, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
5.3. Von WETZELBEMM erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
5.4. Der Kunde trägt gegen Nachweis alle Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten und Vergütung für die Reisezeit werden nur in Rechnung gestellt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von WETZELBEMM mehr als 50 km beträgt. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, erhebt WETZELBEMM ein Handling Fee von 15 %.
6. Teilleistungen
6.1. WETZELBEMM ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dies ist dem Kunden nicht zumutbar. Für bereits von WETZELBEMM erbrachte Teilleistungen ist der Kunde zur Teilzahlung verpflichtet. Teillieferungen werden vollständig berechnet und berechtigen den Kunden nicht, die Zahlung bis zur vollständigen Auslieferung aus dem Grunde zurückzuhalten, dass die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Zahlungen haben jeweils unverzüglich nach Zugang der Rechnung in Euro und ohne Abzug zu erfolgen.
7.2. WETZELBEMM behält sich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Erklärt sich WETZELBEMM zur Annahme von Schecks oder Wechseln bereit, werden diese erfüllungshalber entgegengenommen; Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
7.3. Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Fälligkeit der Schuld bei WETZELBEMM eingeht. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Für jede Mahnung wird dem Kunden eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 EUR berechnet, es sei denn, es handelt sich um eine verzugsbegründende Erstmahnung oder der Kunde weist nach, dass für die Mahnung kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
7.4. Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung berechtigt, es sei denn, die Gegenforderungen sind von WETZELBEMM nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
7.5. WETZELBEMM ist trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen älteste Außenstände anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist WETZELBEMM berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
7.6 Erlangt WETZELBEMM während der Durchführung des Vertrages Kenntnis von Umständen, die nach Vertragsschluss entstanden sind und die zu berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden führen, gilt Folgendes:
7.6.1. WETZELBEMM ist berechtigt, sofort – soweit möglich – sämtliche bis dahin ausgeführten Lieferungen und Leistungen mit einer Zwischenrechnung einzufordern und entsprechende Sicherheiten oder Vorauszahlungen auf die Restauftragsumme zu verlangen. Für die Zahlung und die Stellung der Sicherheiten gilt eine Frist von 10 Tagen.
7.6.2. Die Sicherungen werden auf Verlangen insoweit freigegeben, als ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
7.6.3. Während vorbenannter Frist und nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist WETZELBEMM zu weiteren Lieferungen oder Leistungen nicht verpflichtet.
7.6.4. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist WETZELBEMM weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.7. Ist Zahlung in Raten vereinbart, ist WETZELBEMM berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, wenn der Kunde eine Ratenzahlung nicht fristgerecht leistet. Dasselbe gilt, falls ein hingegebener Scheck nicht eingelöst wird.
8. Subunternehmer
8.1. WETZELBEMM ist bei der Durchführung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Leistungen berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen.
9. Mitwirkung des Kunden / Freistellung
9.1. Jede Partei benennt der anderen Partei einen Projektmanager, der zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen berechtigt ist.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, WETZELBEMM die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen zu erteilen. Die Informationen dienen als wesentliche Grundlage für die Beratungs- und Planungsleistungen von WETZELBEMM. Die Erteilung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen geht zu Lasten des Kunden.
9.3. Mit der Abnahme der Konzepte gelten die Informationen als vollständig und richtig erteilt. Muss ein Konzept aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies als Leistungsänderung gemäß Ziff. 11.
9.4. Falls der Kunde seiner Informationspflicht nicht nachkommt, hat WETZELBEMM ihn schriftlich aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist WETZELBEMM berechtigt, seine Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Vertrag zurückzutreten.
9.5. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, WETZELBEMM im Rahmen der Vertragsdurchführung (Video-, Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen, hat der Kunde diese WETZELBEMM umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.
9.6. Stellt der Kunden WETZELBEMM Materialien in digitalisierter Form zur Verfügung, hat er sicherzustellen, dass eine Kopie der Daten bei ihm verbleibt.
9.7. Stellt der Kunde WETZELBEMM für die Durchführung des Vertrages Materialien zur Verfügung, steht er dafür ein, dass diese frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die geplante Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Kunde stellt WETZELBEMM von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten frei, die diese wegen bestehender Rechte an den eingebrachten Materialien gegenüber WETZELBEMM geltend machen. Der Kunde übernimmt insbesondere sämtliche Verpflichtungen gegenüber Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaften. WETZELBEMM wird den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme unterrichten und den Kunden soweit dies rechtlich nötig und/oder möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben.
10. Rückabwicklung von Verträgen
10.1. Wird ein Vertrag vor Beginn seiner Durchführung durch den Kunden gekündigt, berechnet WETZELBEMM eine Pauschale von 25 % der Auftragssumme für die entstandenen Aufwendungen. Das gleiche gilt im Fall einer wirksamen Anfechtung; in diesem Fall bleibt dem Kunden jedoch der Nachweis vorbehalten, dass kein, oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
10.2. Wird ein Vertrag nach Beginn seiner Durchführung durch den Kunden gekündigt, ist WETZELBEMM berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen unter Anrechnung dasjenigen, was WETZELBEMM infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung von Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
10.3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatz- oder Vergütungsanspruchs durch WETZELBEMM bleibt jeweils vorbehalten.
11. Leistungsänderungen
11.1. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von WETZELBEMM zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber WETZELBEMM äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die sofort geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann WETZELBEMM von dem im Folgenden geregelten Verfahren absehen:
11.1.1. WETZELBEMM prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung auf das vertragliche Leistungsgefüge, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen, haben wird. Stellt WETZELBEMM fest, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, teilt WETZELBEMM dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch nur weiter geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt WETZELBEMM die Prüfung des Änderungswunsches durch. Zieht der Kunde hingegen seinen Änderungswunsch zurück, endet das eingeleitete Änderungsverfahren.
11.1.2. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird WETZELBEMM dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
11.1.3. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
11.1.4. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der zusätzlich auszuführenden Arbeiten zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. WETZELBEMM wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
11.1.5. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwendungen zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwendungen werden für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von WETZELBEMM berechnet.
11.2. WETZELBEMM ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von WETZELBEMM für den Kunden zumutbar ist.
12. Nutzungsrechte
12.1. Sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, räumt WETZELBEMM dem Kunden an in dessen Auftrag geschaffenen Werken und sonstigen schutzfähigen Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht ein, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Handelt es sich bei der geschaffenen Leistung um ein Computerprogramm, gelten hierfür die §§ 69 d und e UrhG. WETZELBEMM ist nicht verpflichtet, den Quellcode der Software an den Kunden herauszugeben, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
12.2. Der Kunde ist zu einer weitergehenden Nutzung nicht berechtigt. Dem Kunden ist insbesondere untersagt, Dritten die Verwertung zu gestatten oder diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräumen.
12.3. Die Einräumung des Nutzungsrechts gemäß Ziff. 12.1 steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. WETZELBEMM ist jedoch zur Duldung der Nutzung durch den Kunden verpflichtet, solange sich der Kunde mit der Zahlung nicht in Verzug befindet.
13. Präsentationen / Entwürfe
13.1. Nutzungsrechte an Entwürfen, Konzepten, Exposèes und ähnlichen Leistungen werden von WETZELBEMM nicht eingeräumt.
13.2. Der Kunde verpflichtet sich bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von WETZELBEMM festgesetzt und die vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, von WETZELBEMM vorgelegte Entwürfe, Konzepte, Exposèes und ähnliche Leistungen nicht ohne Zustimmung von WETZELBEMM zu nutzen oder nutzen zu lassen.
14. Lieferung per Versand
14.1. Sendet WETZELBEMM dem Kunden den vereinbarten Leistungsgegenstand auf dem Postwege zu, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald WETZELBEMM die Sendung dem Spediteur oder Frachtführer übergeben hat. Der Versand erfolgt auf Kosten des Kunden.
15. Abnahme
15.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand abzunehmen, wenn WETZELBEMM dessen Fertigstellung mitgeteilt und dem Kunden den Leistungsgegenstand zur Verfügung gestellt hat. Kommt nach der Art des Leistungsgegenstands eine Funktionsprüfung in Betracht (z. B. bei Websites, Software, u. ä.), besteht die Abnahmeverpflichtung nur, wenn der Leistungsgegenstand eine Funktionsprüfung erfolgreich bestanden hat. Die ggf. durchzuführende Funktionsprüfung und die Erklärung der Abnahme hat innerhalb einer Woche ab Anzeige der Fertigstellung und Überlassung des Leistungsgegenstands zu erfolgen, sofern nicht eine abweichende Frist schriftlich vereinbart wurde (Abnahmefrist).
15.2. Ist eine Funktionsprüfung durchzuführen, bestimmt sich das Verfahren nach den folgenden Regelungen:
15.2.1. Der Kunde erarbeitet ein Abnahmeverfahren, nach dem die Leistungen von WETZELBEMM abgenommen werden und stimmt dieses mit WETZELBEMM rechtzeitig vor Fertigstellung des Leistungsgegenstandes ab. Dieses Verfahren beinhaltet die Definition einer Testumgebung sowie ggf. von Testfeldern und Testdaten, wobei die Testdaten vom Kunden bereitgestellt bzw. bestimmt werden. Ist zum Zeitpunkt der Anzeige der Fertigstellung kein Abnahmeverfahren vereinbart, wird der Leistungsgegenstand unter üblichen Einsatzbedingungen getestet. Websites werden unter Verwendung einer gängigen Browser-Software, die unter einem gängigen Betriebssystem ordnungsgemäß installiert ist, überprüft. Als „gängig“ in diesem Sinne gilt eine Software, die zum Abnahmezeitpunkt einen Marktanteil von mindestens 8 % erreicht.
15.2.2. Der Kunde erstellt während der Funktionsprüfung ein Protokoll über festgestellte Fehler, woraus die Beschreibung des Fehlers, die Testfälle/Testdaten sowie die Aktionen, die zum Fehler führten, und die Kategorisierung des Fehlers hervorgehen. Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der Kunde WETZELBEMM das Protokoll der Funktionsprüfung, das die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme und gegebenenfalls die Begründung für eine Verweigerung beinhaltet.
15.2.3. Während der Funktionsprüfung festgestellte Fehler werden in Abstimmung zwischen den Parteien wie folgt kategorisiert:
Kategorie 1: Schönheitsfehler und leicht umgehbare Fehler Der Fehler schränkt die Nutzung des Leistungsgegenstands nicht ein oder hat keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung des Leistungsgegenstands ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt. Durch zusätzliche Arbeitsschritte lässt sich eine gleichwertige Funktion erreichen.
Kategorie 2: schwerwiegende Fehler Der Fehler hat schwerwiegende Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung des Leistungsgegenstands ist nicht oder nur eingeschränkt möglich. Eine gleichwertige Funktion lässt sich nicht in zumutbarer Weise oder nur mit erheblichem Aufwand erreichen.
15.2.4. Bei Fehlern der Kategorie 2 kann der Kunde die Abnahme verweigern. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Kategorie 1 werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
15.3. Wird die Abnahme verweigert, beginnt nach erneuter Anzeige der Fertigstellung die Abnahmefrist erneut zu laufen.
15.4. Ist Teil des Leistungsgegenstandes die Herstellung eines Films, kann WETZELBEMM die gesonderte Abnahme einer Rohschnittfassung und der finalen Schnittfassung des Films verlangen. Mit der Abnahme der jeweiligen Fassung des Films gilt dieser gemäß seinem Fertigungsstand als vom Kunden genehmigt und als vertragsgemäße Leistung anerkannt.
15.5. Die Abnahme/Teilabnahme des Leistungsgegenstands gilt als erklärt, wenn der Kunde den Leistungsgegenstand nicht innerhalb der Abnahmefrist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet war.
16. Eigentumsvorbehalt
16.1. Gelieferte Sachen bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertrag (inkl. Nebenforderung aller Art) Eigentum von WETZELBEMM.
16.2. Jegliche Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung von gelieferten Gegenständen mit anderen Sachen Dritter während der Zeit des Eigentumsvorbehalts erfolgt für WETZELBEMM. WETZELBEMM erwirbt in den vorstehenden Fällen Miteigentum an der so entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache gemäß Rechnungsbetrag (inkl. USt.) zu den betroffenen Sachen des Dritten.
16.3. Falls Dritte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware durchführen oder androhen, hat der Kunde WETZELBEMM unverzüglich zu informieren. Um es WETZELBEMM zu ermöglichen, derartige Maßnahmen abzuwenden, hat der Kunde WETZELBEM die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
17. Gewährleistung
17.1. WETZELBEMM gewährleistet, dass der Leistungsgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die Prüfung, ob die geplante Nutzung des Leistungsgegenstandes wettbewerbsrechtlich zulässig ist, und ob sonstige rechtliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Sache des Kunden.
17.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Abnahme.
17.3. Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Kunde WETZELBEMM unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung mitzuteilen. Die Mängelanzeige ist mit einer möglichst präzisen Fehlerbeschreibung zu versehen. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, gilt der Leistungsgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen.
17.4. Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt WETZELBEMM auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann WETZELBEMM als Aufwandsentschädigung die übliche Vergütung verlangen.
17.5. Soweit es möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels dem Kunden zumutbar ist, ist WETZELBEMM berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitzustellen.
17.6. Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit der Kunde den Leistungsgegenstand selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, WETZELBEMM war mit der Behebung des Mangels in Verzug oder der Kunde belegt, dass der Mangel nicht auf die von ihm oder von Dritten vorgenommenen Änderungen zurückzuführen ist.
17.7. Werden erhebliche Mängel von WETZELBEMM nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der ordnungsgemäßen Mängelanzeige behoben oder durch eine angemessene Zwischenlösung aufgefangen, so kann der Kunde WETZELBEMM eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach Ablauf dieser Frist ablehne. Nach ergebnislosem Fristablauf stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu.
18. Freiheit von Rechten Dritter
18.1. WETZELBEMM steht dafür ein, dass der Leistungsgegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist und dass nach ihrer Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden einschränken oder ausschließen. Dies gilt nicht für den Fall, dass WETZELBEMM bei der Erstellung des Leistungsgegenstands Bezeichnungen, Namen, o.ä. kreiert.
18.2. WETZELBEMM übernimmt die Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, soweit die entsprechenden Rechte von WETZELBEMM in den Leistungsgegenstand eingebracht worden sind. In diesem Fall hat WETZELBEMM in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.
18.3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
19. Haftung / Schadensersatz
19.1. WETZELBEMM haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) beruhen, die Folge einer schuldhaft herbeigeführten Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowohl gegenüber WETZELBEMM als auch gegenüber ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
19.2. Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet WETZELBEMM hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Kunden vermieden worden wären.
19.3. Wenn ein eingetretener Schaden nicht Leben, Körper oder die Gesundheit betrifft, ist die Haftung von WETZELBEMM ausgeschlossen für vertragsuntypische oder unvorhersehbare Schäden.
19.4. In jedem Fall ist die Haftung von WETZELBEMM der Höhe nach auf das Doppelte des jeweiligen Auftragswertes beschränkt.
20. Abwerbungsverbot
20.1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von WETZELBEMM abzuwerben oder ohne Zustimmung von WETZELBEMM anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von WETZELBEMM der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
21. Geheimhaltung, Presseerklärung
21.1. Informationen, welche die jeweils andere Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet hat oder die nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der jeweils anderen Vertragspartei erkennbar sind, sind unbefristet geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
21.2. Die Parteien haben durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherzustellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterlassen. Die Parteien werden den Abschluss derartiger Vereinbarungen der jeweils anderen Vertragspartei auf Verlangen nachweisen.
22. Werbung
22.1. WETZELBEMM ist berechtigt, auf der eigenen Website und in eigenen Unterlagen bei der Angabe von Reverenzen zu Werbezwecken auf für den Kunden erbrachte Leistungen hinzuweisen und zu diesem Zweck das Logo des Kunden zu verwenden.
23. Schlussbestimmungen
23.1. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
23.2. Änderungen oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen oder Nebenabreden jedweder Art bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch WETZELBEMM. Von der Schriftform bzw. dem Erfordernis der schriftlichen Bestätigung kann nicht auf Grund mündlicher Vereinbarung abgesehen werden.
23.3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von WETZELBEMM.
23.4. Ist der Kunde ein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche der Sitz von WETZELBEMM.
23.5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages sowie der sonstigen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Der Kunde und WETZELBEMM verpflichten sich, die entsprechende Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entsprechen.